13/17 NSG Verordnung Mascheroder- und Rautheimer Holz - erneuter Antrag

Basis-Angaben zum Vorgang

ID
5125
Fortschritt
In Bearbeitung In Bearbeitung
Verfahrensart
Schutzgebiete/ Schutzobjekte- Sicher./Neuausweis./ Änderung
Vorgangsart
Antrag
Orte

Rautheim
Deutschland

Braunschweig
Übergeordnete Vorgänge
13/17 NSG Verordnung Mascheroder- und Rautheimer Holz - erneuter Antrag

Bearbeitung des Verfahrens

Frist für Ehrenamtliche

Eingangsinfos

Eingangsdatum

Kommentare

Als natuschutzinteressierter Anwohner habe ich viele Jahre die Mittelspechte, Greifvögel ( Horstbäume) und Orchideen des Waldes kartiert und die Veränderung des Waldes seit 20 Jahren beobachtet.

1. NSG Verordnung ist sinnvoll und notwendig, um überhaupt Einfluss auf die Bewirtschaftung zu nehmen und einen Mindeststandard an nachhaltiger Bewirtschaftung zu gewährleisten.
Bisher wurden Horstbäume und Höhlenbäume nicht wirklich geschont. Seltene Baumarten (Elsbeere) wurden entfernt und Bestände so stark aufgelichtet, dass eine Verbuschung mit Brennnessel, Brom- und Himbeere eingesetzt hat. Verjüngung mit exotischen Baumarten sollten unterbleiben und das wird ohne NSG Verordnung nicht erreicht werden.

2. Allerdings gewährleistet die aktuelle Verordnung nicht das Schutzziel, langfristig den wertvollen Lebensraum alter Eichen-Hainbuchen Lebensräume zu erhalten, was die FFH Verordnung eindeutig fordert. Ziel ist ja Maßnahmen zu ergreifen, die den Wert des Lebensraumes erhalten und den dort ansässigen Tier- und Pflanzenarten langfristig einen Lebensraum zu bieten. Es darf allerdings bezweifelt werden, dass dies mit der NSG Verordnung in dieser Form erreicht werden kann.
Die NSG Verordnung fordert nur eine dauerhafte Sicherung von sehr kleinen Flächen, z.B sind vom LRT 9160 im Erhaltungszustand A nur 35% zu erhalten. Von dieser Güte gibt es allerdings nur 1,3 ha, was bedeutet eine Fläche von 0,45 ha müsste dauerhaft gesichert werde. Im Erhaltungszustand B sind es nur 20% und bei vorhandenen 48 ha damit etwa nur 10 ha. Selbst die Bewertung dieser zu erhaltenden Flächen sichert in keinster Weise eine ausreichende Lebensraumqualität für die wertvolle Tier- und Pflanzenwelt. Eine digitale Erfassung wichtiger Habitatbäume wäre wichtig, um langfristig den Erhalt wertvoller Baumbestände auch überwachen zu können.

Leider nimmt die NSG Verordnung auch keinen Bezug auf die Geschwindigkeit der Umwandlung/ Verjüngung des Lebensraumes.
Allerdings könnte nur durch die deutlich verzögerte Endnutzung des vorhandenen alten Eichenbestandes eine langfristige Habitat Kontinuität erreicht werden. Wichtig wäre deswegen eine Begrenzung der Nutzung / Dekade und der Verzicht auf die Entnahme vitaler Altbäume.

3. Das in §3 geforderte Betretungsverbot ist wenig hilfreich, die seltenen Tier- und Pflanzenarten in diesem Wald wirksam zu schützen. Insbesondere naturinteressierte, engagierte Anwohner garantieren, dass wertvolle Pflanzenstandorte bekannt werden und die UNB über Zerstörung dieser informiert werden. Es darf bezweifelt werden, dass ein Betretungsverbot verhindert, dass Schäden durch unerlaubte Entnahme oder unbewusstes Zerstören auftreten.