19/56 Erlass einer Verordnung über das NSG Mittlere Hunte

Basis-Angaben zum Vorgang

ID
3845
Fortschritt
In Bearbeitung In Bearbeitung
Verfahrensart
Gesetze/ Verordnungen/ Richtlinien- Naturschutz
Vorgangsart
Information
Orte

Oldenburg
Deutschland

Oldenburg
Übergeordnete Vorgänge
19/56 Erlass einer Verordnung über das NSG Mittlere Hunte

Bearbeitung des Verfahrens

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Einspruch an den Landkreis Oldenburg 19/56
Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Hunte“

Wir sind für Naturschutz und Tierschutz.

Das Areal an der Hunte vom Kraftwerk Richtung Huntsmühlen ist eines der wichtigsten Naherholungs- und Freizeitgebiete für viele Oldenburger und befindet sich in der Stadt Oldenburg.

Dort angesiedelt sind drei Wassersportvereine mit Trainings- und Wettkampf Aktivitäten.
Am gleichen Ufer befindet sich der Angelverein; das Ufer gesäumt von Anglern und die Liegeplätze der Hausboote.

Wird dieses Teilstück zum Naturschutz erweitert müssten diese Aktivitäten stark eingeschränkt bzw. verboten werden.
Sondergenehmigungen sieht das Naturschutzgesetz in diesem Umfang nicht vor.

Gegenüber wird die andere Uferseite hoch frequentiert von Joggern, Radfahren,
E-Bikern, Wochenendausflüglern, Familien und ganzwöchig von Spaziergängern und Hundehaltern.

Eines der wenigen Gebiete wo Hunde frei laufen können, da der Deich auf der einen Seite durch einen Zaun zum Schutzgebiet abgegrenzt ist und auf der anderen durch die Hunte.
Die Stadt muss nach dem Tierschutz dafür Sorge tragen genügend Raum zu Verfügung zu stellen, um das Recht auf freien Auslauf zu gewähren.

Um in diesem Bereich den Naturschutz sinnvoll zu realisieren, müsste viele Verbote durch Sperrung und Rückbauten erfolgen.

Eine gerichtliche Entscheidung darüber könnte Jahre dauern und unnütz Kosten verursachen.

Der momentane Status der Bewegung am Huntelauf ab Kraftwerk stromaufwärts
ist für den Landschaftsschutz, den Naturschutz und dem Tierschutz im Einklang mit dem Naherholungs- und Freizeitgebiet für die Oldenburger Bevölkerung ausreichend.
Die Umwandlung in ein reines Naturschutzgebiet erscheint mir nicht im Rahmen einer vernünftigen Umsetzung realisierbar zu sein.

Gez. Die Hundtefreunde

Roberto Kiessling
Mittagsweg 5
26133 Oldenburg

Vollständigkeitshalber füge ich mal meine in die Stellungnahme des Nabu-Regionalverbandes Oldenburger Land aufgenommene Zuarbeit ein:
Der Biber (Castor fiber) ist zwar im Entwurf der Verordnung unter § 2 Abs. 2 Ziff. 3 sowie in der Begründung zu § 2 benannt, aber in den konkreten Festsetzungen nicht berücksichtigt. Mit der Fassung des Entwurfes sind so Konflikte mit Belangen des Hochwasserschutzes vorprogrammiert, wenn die ersten Biber einwandern. Angesichts von bereits erfolgten Sichtungen im Bereich der Gemarkung Wildeshausen sind diese Zuwanderungen in den kommenden Jahren aus folgenden Gründen zu erwarten.
Regelmäßig müssen ausgewachsen Tiere nach zwei Jahren das elterliche Revier verlassen. Sie suchen sich dann längs der Gewässerstrukturen eigene unbesetzte Uferzonen als künftige Reviere. Wenn solch ein Biber in der Gebietskulisse des vorgesehenen NSG „Mittlere Hunte“ unterwegs ist, wird er sich einen für seine Ansprüche geeigneten Platz suchen. Benötigt wird neben einem Zugang zu Gehölzen und Kräutern ein Platz zur Errichtung einer Biberhöhle oder Biberburg erforderlich. Hierfür müssen ein Eingang unterhalb der Wasseroberfläche und ein Wohnkessel oberhalb der Wasseroberfläche gegraben und befestigt werden können. Insbesondere in den Bereichern um Hundsmühlen und Tungeln bieten die (bezügliche der Gehölzfreiheit und Böschungsneigung nicht durchgehend den Vorgaben DIN 19712 entsprechenden) Dämme bzw. Deiche solche Voraussetzungen. Wenn suchende Biber sich dort von unterhalb des Wasserspiegels in das Bauwerk eingraben, ist die Stabilität dieser Hochwasserschutzanlagen ernsthaft gefährdet. Biber sind wesentlich größer als Bisams und Nutrias und sie sind im Gegensatz zu den vorbenannten Neozonen streng geschützt. Eine Umsiedlung oder „Entnahme“ dieses Bibers würde zwar ein aufwendiges Befreiungsverfahren erfordern, aber den Konflikt nicht dauerhaft lösen, denn der nächste ein Revier suchende Biber würde dann dort erneut den Deich bzw. Damm angraben.
Nur die Markierungen von einem das Revier bereits besetzendem anderen Biber könnte die ein- bzw. durchwandernden Tiere davon abhalten. Dazu müsste der Revierinhaber einen Bau oder eine Burg an einem anderen Platz errichten können. Eingedeichte Überschwemmungsflächen (z.B. nahe des Tillysees) sind nur in einem zu geringen Umfang vorhanden und nach Erfahrungen im Land Brandenburg nicht ohne weitere Quartiermöglichkeiten ausreichend. Denn auch dort werden die Biber bei schwankenden Wasserständen Plätze für Ausweichquartiere suchen und entsprechend ihren Anforderungen mindestens eine, meistens zwei weitere Wohnhöhlen bzw. -burgen errichten.
Daher sollten einwandernden Bibern unbedingt landseitig der Deiche und Dämme geeignete Plätze für Quartiere angeboten und ebenfalls unter Schutz gestellt werden. Geeignet wäre hierfür zum Beispiel das gut strukturierte Biotop, welches zwischen den beiden Huntebrücken von Hundsmühlen östlich angrenzt. Derartige Plätze sind mindestens alle drei (besser alle zwei) Kilometer erforderlich und sie sollten für Biber ohne Hindernisse von der Hunte aus erreichbar und attraktiv sein. Nur so kann eine sinnvolle Vorsorge vor dem zu erwartendem Konflikt zwischen Arten- und Hochwasserschutz getroffen werden.

Außerdem häufen sich die Meldungen über Bleivergiftungen von Tieren am oberen Ende der Nahrungskette durch Bleivergiftungen. Hierzu wird auf Berichte über verendete Adler und Robben verwiesen, aber auch Aas fressende Fische (z.B. Aale) sowie Meeres- und Flußneunaugen sind auf Grund ihrer Ernährung hiervon betroffen.
Deshalb sollte im Rahmen der Schutzgebietsverordnung auch ein Einsatz von Blei in der Jagd und der Fischerei untersagt werden.